Trickserei

Den wenigsten Einwohnern des Landes dürfte bekannt sein, dass es bereits seit 1998 das Akteneinsichts- und Informationsgesetz (AIG) gibt, wonach Jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten von Behörden und Einrichtungen des Landes, den Landesbetrieben, den Gemeinden usw. hat. Dieses Recht besteht soweit nicht, wenn die im Gesetz definierten öffentlichen oder privaten Interessen dem entgegenstehen, so z.B. gegenüber den Verfassungsschutzbehörden oder soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Weil die Informationen über den Fortgang des Ausbaus der L 33 (Altlandsberger Chaussee) nur mittelbar über die Presse oder seitens des Bürgermeisters unzureichend sind, verlangte der Unterzeichner Einsicht in die Bauakte beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS). Der Baubetrieb hatte natürlich Einwendungen wegen seiner „Geschäftsgeheimnisse“. Die tangierten nicht im Geringsten das Anliegen, sondern nur die Fakten über die Bauverzögerungen von einem Jahr. Zirka 50 so genannte Anzeigen über Baubehinderungen oder Bedenken über die Bauausführung brachte der Baubetrieb vor, alle mit dem Hinweis auf Bauverzögerungen und Kostenerhöhungen. Statt z.B. am 11.01. 2021 den Bau fortzusetzen, wurde ein mangelnder Winterdienst angezeigt. An diesem Tag und den folgenden gab es gar keine Behinderung durch Winterwitterung, Und so wurde jede Kleinigkeit, ob berechtigt oder nicht, vorgeschoben, um das Baugeschehen auszubremsen.

Ganz schuldlos ist aber m.E. der LS auch nicht, denn dieser müsste alle Versorgungsleitungen ermitteln. Dann hätte der Baubetrieb nicht wiederholt Kabel o.ä. finden können, die eine Bauverzögerung zu Lasten unserer Einwohner*innen begründete.  

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